Statuten
§ 1
Die Feuerwehr hat den Zweck bei Feuergefahr sowohl hier, wie in den benachbarten auswärtigen Gemeinden geordnete Hilfe zu leisten.
§ 2
Die Mitglieder der Feuerwehr verrichten ihren Dienst unentgeltlich, baare Auslagen werden aus der Kommunkasse vergütet.
§ 3
Die Feuerwehr bildet ein selbstständiges Ganzes unter ihrem eigenen Hauptmann.
§ 4
Die Mitglieder theilen sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder
§ 5
Die ordentlichen Mitglieder tragen gleiche Uniform und Ausrüstung und theilen sich
a) in Steiger,
b) in Spritzenmännger und
c) in Retter.
§ 6
Zur Aufnahme in den Verein wird unbescholtener Ruf und zurückgelegtes 16. Lebensjahr und für ordentliche Mitglieder hauptsächlich körperliche Befähigung erfordert.
§ 7
Ueber die Aufnahme entscheidet lediglich der nach §. 11 zusammengesetzte Verwaltungsrath. Wird die Aufnahme verweigert, so ist derselbe nicht verpflichtet, specielle Gründe hierfür anzugeben.
§ 8
Jeder Neuaufgenommene erhält nebst einer Aufnahms-Urkunde ein Exemplar der Satzungen mit Dienstordnung, sowie gegen Haftschein die seiner Befähigung entsprechender Ausrüstung.
§ 9
Jedes Mitglied übernimmt die Verpflichtung, die Dienstes-Instruction genau zu befolgen und die im Allgemeinen übernommenen Verbindlichkeiten genau zu erfüllen und muß deshalb beim Magistrate das Handgelübte an Eidesstatt ablegen.
§ 10
Wer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder sich dagegen verfehlt, wird nach Maßgabe der Dienstes-Instruction bestraft.
§ 11
Die Leitung der Gesammt-Feuerwehr wird von einem Verwaltungsrathe besorgt, welcher besteht:
1) aus einem Vorstande,
2) aus einem Hauptmann,
3) aus dem Adjutanten, welcher zugleich Schriftführer und Kassier ist,
4) aus dem Zeugwart und
5) aus den drei Zugführern
§ 12
Die Wahl dieser Chargirten geschieht in der General-Versammlung durch sämmtliche Mitglieder der Feuerwehr mittelst Stimmzettel, wobei relative Mehrheit gilt, auf ein Jahr. Die Zugführer wählen die active Mannschaft.
§ 13
Der Vorstand führt den Vorsitz in den Versammlungen des Verwaltungsrathes, sowie der der sämmtlichen Mitglieder, hat die Zahlungen anzuweisen und überhaupt den Verein nach Außen zu vertreten. Im Falle der Verhinderung des Vorstandes tritt in dessen Funktion der Hauptmann ein.
§ 14
Die Vorstandschaft ist, dringende Fälle ausgenommen, bei Ausgaben, welche den Betrag von 10 ft. übersteigen, zur Einvernahme der Generalversammlung verpflichtet.
§ 15
Dem Hauptmann steht die technische Leitung der Feuerwehr zu und diesem sind die Dienste aller Chargen untergeordnet.
§ 16
Die Functionen des Schriftführers und Kassiers ergeben sich aus deren Benennung, derselbe hat alljährlich nach beendigtem Kalenderjahr der Generalversammlung Rechnung abzulegen, bei welcher Gelegenheit vom Verwaltungsrath auch Rechenschaftsbericht über den Stand und die Leistungen der Feuerwehr zu erstatten ist und Neuwahl der Chargirten erfolgt.
§ 17
Der Zeugwart hat darüber zu wachen, daß alle Ausrüstungsgegenstände, Requisiten u., worüber er das Verzeichniß stets evident zu führen hat, in ordentlichem Zustande erhalten werden. Die Instandhaltung der Löschmaschinen hat derselbe unter Beihilfe des Spritzenmeisters zu besorgen, welche auch dafür Sorge tragen, daß die Maschinen nach dem Gebrauch sofort wieder gehörig gereinigt, eingeölt, die Schläuche aber sauber gewaschen und getrocknet werden.
§ 18
Das Recht der Berufung einer General-Versammlung steht dem Verwaltungsrath zu. Derselbe muß eine solche berufen, wenn sie von einem Viertheile der Mitglieder gefordert wird.
§ 19
Allgemeine Mitglieder-Versammlungen finden statt, so oft solche für nothwendig gehalten werden, außerdem wenigstens alle drei Monate.
§ 20
Die außerordentlichen Mitglieder werden durch den Verwaltungsrath aufgenommen und leisten dem Verein einen regelmäßigen jährlichen Beitrag.
§ 21
Ueber die Auflösung des Vereins beschließt eine General-Versammlung, in welcher wenigstens zwei Dritttheile der noch vorhandenen Mitglieder anwesend sein müssen, wobei die derzeitig vorhandenen Geldmittel, sowie das Activ- und Mobiliarvermögen des Vereins, nach Deckung der allenfalls vorhandenen Schulden, der Kommunkasse behufs Reservirung und Verwaltung zu überweisen sein werden.
§ 22
Als regelmäßiger Beitrag wird für die activen Mitglieder 1 Mark per Jahr und für die passiven Mitglieder 3 Mark per Jahr festgesetzt.
Dienstes-Vorschriften
1) Sämmtliche Feuerwehr-Mitglieder haben fortwährend der Art in Bereitschaft zu sein, daß sie sich auf das erste Signal sowohl zum Übungs- wie zum wirklichen Dienst sofort an Ort und Stelle einfinden und in Activität treten können. Es sind deshalb die in Händen habenden Abzeichen und Ausrüstungsgegenstände beständig in gutem Zustande zu erhalten und so aufzubewahren, daß sie im Augenblick zu haben sind. Allenfallsige Beschädigung dieser Gegenstände müssen deshalb sofort beim Zeugwart gemeldet und unverzüglich repariert werden.
2) Als Versammlungsort für die Feuerwehr wird der Platz vor dem Rathhause bestimmt.
3) Bei einer länger als einen Tag andauernden Krankheit oder Entfernung eines Feuerwehrmannes vom Orte ist der betreffende Zugführer hiervon sofort in Kenntnis zu setzen.
4) Ohne Abzeichen und Ausrüstung darf kein Feuerwehrmann auf dem Brandplatz erscheinen, ebensowenig bei freiwilligen Uebungen auf dem Versammlungsplatz.
5) Der zum Brandplatze abgeordneten Mannschaft wird empfohlen bei Winter, sowie zur Nachtzeit, warme Kleider anzulegen und überhaupt zur Brandstätte mit mäßiger Schnelle zu eilen, um daselbst angekommen, sogleich zur Dienstleistung fähig zu sein.
6) Kein Feuerwehr-Mitglied darf sich, wenn es zum Brandplatz beordert ist, durch Reden Entgegenkommender, als sei der Band gelöscht und eine weitere Hilfe nicht mehr notwendig, abhalten lassen, auch wenn vom allgemeinen Feuerlärm nichts mehr hörbar ist.
7) Jeder Feuerwehrmann darf sich vom Dienste, sei es bei Brandstätten oder freiwilligen Übungen – nur mit Erlaubnis des treffenden Zugführers entfernen.
8) Es kann daher auch ein Feuerwehrmann den ihm angewiesenen Posten nur mit Vorwissen des treffenden Zugführers verlassen und im Uebrigen nur die ihm vom Zug- oder Rottenführer angewiesene oder durch die Rotteneintheilung an und für sich zugewiesene Arbeit vornehmen und ohne besondere Anweisung keiner anderen Verrichtung unterziehen, es sei denn, daß Gefahr auf Verzug hafte.
9) Alles Rufen, Lärmen und Schreien ist verboten und müssen alle Arbeiten und Dienstes-Verrichtungen mit möglichster Ruhe und Besonnenheit ausgeführt werden.
10) Die Lösch- und Rettungsrequisiten, sowie das bedrohte Eigentum sind nach Möglichkeit zu schonen.
11) Alle Anordnungen und Befehle der Vorgesetzten sind sofort ohne Verzug und unweigerlich zu vollziehen, Anordnungen von Seite Unbefugter ist durchaus keine Folge zu leisten. Auch können im Dienste Gegenreden nicht geduldet werden.
12) Ebensowenig kann das Dreinreden während des Dienstes oder Einmischen von Seite nicht zum Verein Gehöriger oder Disputat der Mitglieder unter sich geduldet werden.
13) Jeder Befehl ist so lange gültig, so lange er nicht durch einen neueren oder höheren Befehl aufgehoben ist.
14) In Abwesenheit des Hauptmanns tritt der zuerst auf dem Brandplatze angekommene Zugführer an dessen Stelle.
15) Das Rauchen im Dienst ist nur nach ertheilter Erlaubnis des Commandanten gestattet, außerdem darf, sobald das Signal „Achtung“ gegeben oder „Achtung“ commandiert ist, weder mehr geraucht, noch gesprochen werden.
16) Erfrischungen, welche beim Dienste von einer Behörde oder Privaten der Feuerwehr-Compagnie gegeben werden sollten, sind stets an den jeweiligen Commandanten zu verweisen.
17) Der Austritt ist dem Vorstande schriftlich anzuzeigen, wobei die Armatur- und Ausrüstungsgegenstände demselben nur in gutem Zustande zurückgeben sind.
18) Zuwiderhandlungen gegen die Dienstes-Vorschriften, unentschuldigtes Wegbleiben von Uebungen oder vom Dienste, Trunkenheit im Dienste, sowie Ungehorsam gegen die Befehle der Vorgesetzten ziehen das erste Mal Verweis von Seite des Zugführers, das zweite Mal von Seite des Hauptmanns von der ganzen Mannschaft, das dritte Mal von Seite des Verwaltungsrathes in der General-Versammlung nach sich, wobei auch nach Umständen auf den Ausschluß des betreffenden Mitgliedes aus dem Verein erkannt werden kann.
Lichtenberg, den 10. März 1874
Der Stadt-Magistrat.
(L. S.) Jungkunz. Dietel.