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Rettungsgasse

Sobald irgendwo der Verkehr beginnt zu stocken, muss eine freie Bahn für Rettungsfahrzeuge gebildet werden. So schreibt es die Straßenverkehrsordnung für Autobahnen oder Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung vor. Dies gilt nicht nur bei Unfällen, sondern zum Beispiel auch bei Baustellen oder dem Berufsverkehr. Wenn der Verkehr steht und die Verkehrsteilnehmer weit aufgefahren sind, ist es nur noch schwer möglich zu rangieren. Es geht hier viel Zeit verloren, die den Opfern das Leben kosten könnten. Daher denken Sie bereits beim Auffahren auf das Stauende an das Bilden der Rettungsgasse.

Die Rettungsgasse muss immer zwischen dem linken Fahrstreifen und allen daneben liegenden Fahrstreifen gebildet werden.

Bei einer zweispurigen Fahrbahn also in der Mitte, bei einer dreispurigen zwischen der linken und der mittleren Spur. Alle Fahrzeuge auf der linken Spur fahren dann soweit wie möglich nach links und alle Fahrzeuge auf den daneben liegenden Spuren soweit wie möglich nach rechts.

Wie von vielen Verkehrsteilnehmern missverstanden, ist der Standstreifen nicht für die Einsatzfahrzeuge geeignet, da dieser manchmal nicht durchgehend ausgebaut ist oder durch andere Fahrzeuge versperrt sein kann. Zudem ist das Befahren der Rettungsgasse nur Polizei- und Hilfsfahrzeugen erlaubt, wie es in der StVO §11 Abs. 2 heißt.

Zu Beachten ist auch, dass ein Rettungsfahrzeug meistens nie alleine kommt, d.h. die Rettungsgasse erst beim Auflösen des Staus wieder schließen, da zu jeder Zeit noch Einsatzfahrzeuge nachkommen könnten.

Bei Kreuzungen und Ampelanlagen:

Weitere Informationen unter: http://www.rettungsgasse-rettet-leben.de/